Therapiekosten und AGB
Fakten zum Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)
Heilpraktiker sind in ihrer Honorargestaltung grundsätzlich frei und unabhängig. Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Es existieren keine gesetzlichen Vorgaben für die Vergütung einer Heilpraktikerbehandlung. Dies ist ein maßgeblicher Unterschied zur Ärzteschaft. Deren Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist grundsätzlich nicht abdingbar. Für Heilpraktiker gibt es zwar ebenfalls ein Gebührenverzeichnis (GebüH), jedoch ist die Anwendung desselbigen für Heilpraktiker freiwillig, d. h. das Gebührenverzeichnis kann Vertragsgrundlage werden, muss es jedoch nicht.
Sie sollten unbedingt nachfolgendes wissen, was dieses Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) anbelangt, um nachvollziehen zu können, weshalb ich meine Leistungen nicht nach den dort genannten Sätzen abrechne.
Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) existiert seit 1985 und ist seitdem der wirtschaftlichen Situation nicht angepasst worden. Es stellt keine der GOÄ vergleichbare Gebührenfestlegung dar, d. h. es werden keine verbindlichen Mindest- oder Höchstsätze festgelegt, sondern es benennt als eine Art Orientierungshilfe lediglich nur statistische (durch Umfragen ermittelte!) Durchschnittswerte, was die Honorarhöhe einer Reihe naturheilkundlicher Standardbehandlungen anbelangt. Mangels Aktualisierung sind die im Gebührenverzeichnis genannten Honorare unglaublicherweise auf dem Stand des Jahres 1985. Das Verzeichnis schreibt somit seit drei Jahrzehnten in faktischer Hinsicht wirtschaftlich ruinöse Niedrigpreise zulasten der Heilpraktiker fest. Dies ist übrigens der Grund, warum sich viele Heilpraktiker gezwungen sehen, mit ihren Patienten individuelle angemessene Honorarabsprachen zu treffen.
Werden die Behandlungskosten von der Krankenkasse übernommen?
Leider übernehmen gesetzliche Krankenkassen keine Heilpraktikerkosten. Sie werden somit als Privatpatient/in behandelt und müssen die Behandlungskosten grundsätzlich selbst tragen, sofern Sie keine Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Bei einigen Versicherungsgesellschaften werden Pakete angeboten, die auch (teilweise) die Behandlung eines Heilpraktikers abdecken. Viele private Krankenkassen und die Beihilfestellen decken eine Reihe naturheilkundlicher Therapieformen ab und erstatten diese in unterschiedlicher Höhe und zu verschiedenen Anteilen. Privatversicherte und Beihilfeberechtigte sollten vor der Behandlung bei ihrer Versicherung nachfragen, ob und in welcher Höhe die Kosten übernommen werden. Zu beachten ist, dass ich grundsätzlich nicht direkt mit den Versicherungen, Kassen und Beihilfestellen abrechnen kann, so dass Sie zunächst auch in diesen Fällen die Kosten selbst tragen müssen, die Sie dann (teilweise) von Ihrer Versicherung, Kasse oder Beihilfestelle zurückerstattet bekommen.
Obgleich das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) – wie einleitend dargestellt – keinen Rechtscharakter aufweist, zeigt sich seine Bedeutung insbesondere bei der Erstattungspraxis der privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen. Diese beschränken ihre Erstattungen von Heilpraktikerkosten gegenüber den Versicherten überwiegend auf die Sätze dieses Gebührenverzeichnisses, was bedeutet, dass sie die Höhe ihrer Leistungen – unabhängig v. a. von der inflationären Entwicklung – am Stand des Jahres 1985 ausrichten. Diese Vorgehensweise geht zum einen in Form des Eigenanteils zulasten des Patienten und zum anderen zulasten jener Heilpraktiker, die nach dem Gebührenverzeichnis abrechnen.
Der Patient muss unbedingt wissen, dass die verbindliche und kontinuierlich angepasste Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) keinesfalls vergleichbar ist mit dem völlig unverbindlichen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), das sich aus absolut veralteten Werten zusammensetzt, welche die erbrachten Heilpraktikerleistungen nicht angemessen honorieren. Die Höhe der Erstattungen für die Leistungen von Heilpraktikern müsste sich konsequenter- und fairerweise an der aktuellen GOÄ orientieren. Stattdessen ist kein Ende der eklatanten Diskrepanz abzusehen, was die unterschiedlichen Erstattungsbeträge anbelangt.
Es sei abschließend darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der Beihilfe bereits 2009 entschieden hat, dass bei der Beihilfe-Bemessung bezüglich der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen die Begrenzung der Angemessenheit der Aufwendungen auf die Höhe des Mindestsatzes des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht vereinbar und daher unwirksam ist.
Wie viele Behandlungen sind in der Regel nötig?
In der TCM umfasst eine Therapiereihe grundsätzlich 10 Termine / Einzelbehandlungen (einschließlich der Erstanamnese, an die sich unmittelbar eine Erstbehandlung anschließt).
Beim Vorliegen von Fülle-Disharmoniemustern genügen in Einzelfällen bereits weniger als Behandlungen, bei energetischen Leere-Zuständen allerdings können mehr als 10 Termine notwendig sein, zumal diese häufig sehr ausgeprägt sind und sich über viele Jahre entwickelt haben. Vor allem chronische sowie psychische Erkrankungen und Beschwerden sind mit Leere-Disharmoniemustern assoziiert.
Meine Gebührensätze
Ich rechne meine Leistungen abweichend vom Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) wie folgt ab, wobei die Zeitangaben Mindestangaben darstellen, da ich mich nicht vorrangig an der Zeit, sondern an dem Zustand des Patienten und dessen Krankheitsbildern bzw. Disharmoniemustern orientiere:
A.0
Ausführliche TCM-Repertorisation/-Erstanamnese (umfasst die traditionelle Befragung, des Weiteren die Puls- und Zungendiagnose sowie die chinesische Antlitzanalyse) mit Befunderhebung einschließlich detaillierter Diagnosebesprechung und umfassender Ernährungsberatung gemäß den Prinzipien der chinesischen Diätetik sowie anschließender Erstbehandlung (für die Auswahl der konkreten Therapiemethoden sind die diagnostizierten Disharmoniemuster entscheidend)
bei einem Zeitaufwand von 4 Stunden
220 EUR (für 4 Stunden)
Sollte in Ausnahmefällen ein Zeitaufwand von mehr als 4 Stunden erforderlich sein, erfolgt die Abrechnung des zeitlichen Mehraufwandes gemäß der Ziffer I.0, d. h. es handelt sich bei den o. g. 220 EUR NICHT um eine zeitunabhängige Pauschale!
Nachfolgende Behandlungen setzen eine vorherige ausführliche TCM-Erstanamnese voraus und stellen Folgebehandlungen dar:
A.1
Körper-Akupunktur-Behandlung oder Chinesische Bauchakupunktur (Akupunktur mit sehr feinen Nadeln) einschließlich vorheriger Kurzanamnese zur Beurteilung und therapeutischen Verwertung des bisherigen Therapieverlaufs
Zeitaufwand ca. 45 Minuten
60 EUR
A.2
Ohr-Akupunktur-Behandlung (Akupunktur mit sehr feinen Nadeln) einschließlich vorheriger Kurzanamnese zur Beurteilung und therapeutischen Verwertung des bisherigen Therapieverlaufs einschließlich anschließender Dauerapplikation (Ohrsamenpflaster oder alternativ Dauernadeln)
Zeitaufwand ca. 30 Minuten
40 EUR
A.3
Erarbeitung eines individuellen therapeutischen Ernährungskonzeptes gemäß den Grundlagen der chinesischen Diätetik (ausgerichtet an den patientenspezifischen Disharmoniemustern, die im Rahmen der Erstanamnese diagnostiziert wurden) einschließlich umfassender Beratung zur Umsetzung
Zeitaufwand ca. 1 Stunde
120 EUR
A.4
Behandlung zur Gewichtsreduktion im therapeutischen Kontext (= Gewichtsreduktion als Folge der Reharmonisierung der einzelnen Organkreise nach den Regeln der chinesischen Medizin)
Zeitaufwand ca. 1 Stunde
100 EUR
A.5
Psychotherapie TCM (PTTCM)
Zeitaufwand ist abhängig von den diagnostizierten Disharmoniemustern
pro Stunde 100 EUR
A.6
Schröpftherapie/Schröpfkopfmassage
Zeitaufwand ca. 25 Minuten
40 EUR
A.7
Tuina (=traditionelle manuelle Massagetherapie der chinesischen Medizin mit vielfältigen Techniken)
Zeitaufwand pro 15 Minuten
25 EUR
A.8
Gua Sha Fa (Ausleitungsverfahren)
Zeitaufwand ca. 20 Minuten
40 EUR
A.9
Behandlung mit dem Pflaumenblütenhämmerchen (Ausleitungsverfahren, u. a. als Schmerztherapie)
Zeitaufwand pro 15 Minuten
20 EUR
A.10
Moxibustion, direkt oder indirekt
Zeitaufwand pro 15 Minuten
15 EUR (zzgl. Materialaufwand)
A.11
Energetisch wirksame Wärmetherapie mit Anwendung der Original-GouGong-Lampe
Zeitaufwand pro 30 Minuten
30 EUR
Nachfolgende Behandlungen können auch unabhängig von einer vorherigen ausführlichen TCM-Erstanamnese gewählt werden:
B.0
Tiefenwirksame Intensiv-Gesichtsbehandlung „Harmonie im Gesicht“ als effektive und absolut natürliche FACE-LIFT-Alternative der TCM zur Faltenreduktion und Straffung im therapeutischen Kontext (keine kosmetische Gesichtsbehandlung im Sinne einer Symptombekämpfung, sondern therapeutische Ursachenfokussierung!)
Zeitaufwand pro Stunde
120 EUR
C.0
Spagyrik-Therapie: ausführliche Erstanamnese sowie Repertorisation und detaillierter Besprechung des patientenspezifischen Therapie-Konzeptes
Zeitaufwand ca. 2 Stunden
180 EUR
D.0
Frequenztherapie Ersttermin einschließlich vorheriger Kurzanamnese und Diagnoseklärung
Zeitaufwand ca. 2 Stunden
180 EUR
D.1
Frequenztherapie Folgetermin
Zeitaufwand pro 15 Minuten
15 EUR
E.0
Bachblütentherapie einschließlich ausführlicher Anamnese sowie Repertorisation und detaillierter Besprechung des patientenspezifischen Blüten-Konzeptes
Zeitaufwand ca. 2 Stunden
180 EUR
F.0
Pränataltherapie/-massage Ersttermin einschließlich vorheriger Anamnese
Zeitaufwand ca. 2 Stunden
180 EUR
F.1
Pränataltherapie/-massage Folgetermin
Zeitaufwand ca. 1 Stunde
100 EUR
G.0
Lasertherapie Ersttermin einschließlich vorheriger Kurzanamnese und Diagnoseklärung
Zeitaufwand ca. 2 Stunden
180 EUR
G.1
Lasertherapie Folgetermin
Zeitaufwand pro 15 Minuten
15 EUR
H.0
Anwendung und Auswertung Testverfahren (Austestung)
Zeitaufwand pro 15 Minuten
20 EUR
I.0
Beratung, auch telefonisch oder per E-Mail, sowie zeitlicher Mehraufwand bei der Erstanamnese
pro volle 15 Minuten
25 EUR
J.0
Narbenentstörung Ersttermin einschließlich vorheriger Kurzanamnese und Diagnoseklärung
Zeitaufwand ca. 2 Stunden
180 EUR
J.1
Narbenentstörung Folgetermin
Zeitaufwand pro 15 Minuten
20 EUR
K.0
Erstellung eines mykotherapeutischen Konzeptes samt Aushändigung zusammengestellter individueller Einnahmeempfehlungen
100 EUR
L.0
Erarbeitung eines individuellen therapeutischen Konzeptes zur Lebenspflege und gesunden Lebensführung gemäß den Grundlagen des YANG SHENG einschließlich umfassender Beratung zur Umsetzung
Zeitaufwand ca. 2 Stunden
180 EUR
M.0
Tiefenwirksame Cellulite-Behandlung „Harmonie in vollem Umfang“ als effektive und absolut natürliche Option der TCM zur Straffung im therapeutischen Kontext (keine kosmetische Behandlung im Sinne einer Symptombekämpfung, sondern therapeutische Ursachenfokussierung!) einschließlich TCM-Kurzanamnese sowie umfassender Ernährungs- und Lebensführungsanamnese
Zeitaufwand pro Stunde
120 EUR
N.0
Vorbereitung und naturheilkundliche Begleitung von Impfungen (v. a. Masernimpfung) sowie Impfausleitung
Erarbeitung eines individuellen Therapiekonzeptes zur Minimierung der potenziellen unerwünschten Auswirkungen von Impfungen auf den Gesamtorganismus des Patienten. Im Optimalfall erfolgt dies samt der vorbereitenden therapeutischen Maßnahmen bereits rechtzeitig (!) im Vorfeld einer Impfung. Es erfolgt stets auch ein Einbezug der patientenspezifischen Disharmoniemuster! Nach erfolgter Impfung führe ich gemäß dem erarbeiteten patientenspezifischen Therapiekonzept die für den Patienten/die Patientin optimale Impfausleitung durch, wobei ich u. a. auch mit Impfnosoden arbeite.
Zeitaufwand Ersttermin ca. 2 bis 3 Stunden
200 EUR inkl. Erarbeitung des individuellen Therapiekonzeptes
AGB der Naturheilkundepraxis Michaela Schneider
(Stand 2020)
Mit dem Zustandekommen des Behandlungsvertrages werden seitens des Patienten die folgenden AGB anerkannt.
Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
§1 Anwendungsbereich der AGB
a.) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktiker und Patient als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
b.) Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung erbrachten Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.
§2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrags
a.) Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten, unter Berücksichtigung von eventuellen Behandlungsverboten und seiner Sorgfaltspflicht, anwendet.
b.) Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Heilpraktiker über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der Patient nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist der Heilpraktiker befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.
c.) Dabei werden u.a. Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Damit kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden.
§3 Mitwirkung des Patienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
§4 Honorierung des Heilpraktikers
a.) Der Heilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktiker und Patient vereinbart sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste der Naturheilkundepraxis Schneider aufgeführt sind. Die Preisliste ist vorstehend veröffentlicht. Der Honoraranspruch ist nicht von einem Heilerfolg abhängig.
b.) Der Honoraranspruch des Heilpraktikers ist in voller Höhe und unabhängig davon zu begleichen, ob und in welcher Höhe der Patient von Beihilfestellen oder privaten Krankenversicherungen oder sonstigen Stellen Erstattungen erhält oder nicht.
c.) Bei der Naturheilkundepraxis Schneider handelt es sich um eine sogenannte „Bestell-Praxis“, d.h. es wird eine ganz individuelle Zeitspanne für den Patienten eingeplant. So kann auch nicht – anders als bei einer „Wartezimmer-Praxis“ – bei Terminausfall alternativ unmittelbar ein wartender Patient behandelt werden. Es wird daher um Verständnis gebeten, dass Terminverschiebungen oder Terminabsagen spätestens 24 Stunden vor dem Behandlungstermin erfolgen müssen, damit Patienten mit längerfristigen Terminen evtl. vorgezogen werden können. Die Absage muss spätestens 24 Stunden telefonisch erfolgen oder per Mail an folgende E-Mail-Adresse: info@lichtenfels-heilpraktiker.de. Für Termine, die weniger als 24 Stunden vorher abgesagt werden oder ohne Absage nicht wahrgenommen werden, wird unter Verweis auf die hierzu ergangene relevante Rechtsprechung das Ausfallhonorar in voller Höhe des mit dem Patienten vereinbarten bzw. anberaumten Sitzungshonorars in Rechnung gestellt.
d.) Das Honorar ist unmittelbar nach der Behandlung fällig und nach dem ersten Termin (Erstanamnese) vom Patienten in bar zu bezahlen. Ab dem 2. Termin besteht die Option einer Überweisung des Rechnungsbetrages innerhalb von 14 Tagen. Das Ausfallhonorar ist unmittelbar nach Rechnungstellung fällig und innerhalb von 14 Tagen zu überweisen. Der Patient erhält stets eine Rechnung gemäß § 7 der AGB Naturheilkundepraxis Michaela Schneider.
e.) Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen), ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz a abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Der Heilpraktiker ist berechtigt, für die Vermittlung begleitender Leistungen beim Patienten eigene Honorare geltend zu machen. Lässt der Heilpraktiker Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht, sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Heilpraktikers. Soweit hier keine Inklusiv-Vereinbarung getroffen ist, werden diese Kosten in Rechnung gestellt.
f.) In den Fällen des Absatzes e ist der Heilpraktiker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Patienten zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker und Dritten (z.B. bei Laborgemeinschaften) anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand. Das Verbot der Vorteilsgewährung nach Absatz e bleibt hiervon unberührt.
g.) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 AMG) ist Heilpraktikern die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimittel nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Heilpraktiker ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung ist. Demzufolge enthalten Heilpraktikerhonorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung ist nicht möglich. Die Honorarforderung des Heilpraktikers umfasst somit auch die verwendeten Arzneimittel. Die Anwendung von Arzneimitteln, die vom Patienten mitgebracht wurden, ist ausgeschlossen.
h.) Die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel stellt ein nicht durch diese AGB erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Heilpraktikers keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden.
i.) Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle können diese Produkte vom Heilpraktiker in einer Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.
§5 Honorarerstattung durch Dritte
a.) Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Der Heilpraktiker führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honoraranteile in Erwartung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
b.) Soweit der Heilpraktiker im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach § 2 Abs. b.) den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz a.). Der Umfang der Leistungen des Heilpraktikers beschränkt sich Nach § 2 Abs. b.) nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
c.) Der Heilpraktiker erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.
d.) Auskünfte in Erstattungsfragen kann der Heilpraktiker entgegen Absatz c.) auch direkt an den Dritten weitergeben, wenn der Patient den Heilpraktiker ausdrücklich und schriftlich von dessen Schweigepflicht zu diesem Zweck entbunden hat.
§6 Vertraulichkeit der Behandlung
a.) Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.
b.) Absatz a.) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a.) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden, und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
c.) Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu. Eine Abgabe dieser Handakte im Original ist ausgeschlossen. Auf Verlangen erstellt der Heilpraktiker für den Patienten kosten- und honorarpflichtig Kopien aus der Handakte. Aufzeichnungen können nur dann vorenthalten werden, wenn sie dem Patienten selbst schaden könnten (z. B. bei Suizidgefahr) oder wenn die Rechte von Dritten dadurch gefährdet wären (z. B. Erwähnung gesundheitlicher Belange von Familienangehörigen).
d.) Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte und elektronischen Patientendatei. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigeführt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck) die Originale verbleiben in der Behandlungsakte.
e.) Handakten und elektronische Patientendateien werden vom Heilpraktiker 10 Jahre nach der letzten Behandlung oder nach dem Tod des Patienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Akten für Beweiszwecke infrage kommen könnten.
§7 Rechnungsstellung
a.) Der Heilpraktiker stellt dem Patienten nach der Behandlung eine Rechnung aus. Diese enthält Namen und Anschrift des Heilpraktikers und des Weiteren den Namen und die Anschrift des Patienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die zu bezahlenden Honorare, Dritt- und Nebenleistungen. Die Rechnung darf grundsätzlich weder eine Diagnose enthalten, noch dürfen die Leistungen so aufgeschlüsselt werden, dass daraus auf eine Diagnose geschlossen werden kann.
b.) Wünscht der Patient aus Erstattungs- oder Beweisgründen die Ausfertigung einer Rechnung, die eine Diagnose oder Therapiespezifizierungen mit Diagnoseschlüsseln enthält, bedarf es der Einwilligung des Patienten, da dies seitens des Heilpraktikers einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften darstellt. Wünscht der Patient keine Diagnose- oder Therapiespezifizierung, hat er dies dem Heilpraktiker vor Ausstellung der Rechnung mitzuteilen. Unterbleibt dies, wird dies als Einwilligung des Patienten gewertet dahingehend, dass eine Rechnungsstellung erfolgt, aus der die vollständige Diagnose, jede Einzelleistung (Therapiespezifizierung) mit der entsprechenden GebüH-Ziffer, jeder Einzelbetrag und ggf. Angaben über Heilmittel zu entnehmen sind. Der Patient wird hiermit ausdrücklich belehrt, dass diese Rechnungsform bereits den Bruch der Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflicht bedeutet.
§8 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB der Naturheilkundepraxis Schneider sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§9 Kündigung des Behandlungsvertrages
a.) Der Behandlungsvertrag kann jederzeit von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
b.) Eine Kündigung durch den Heilpraktiker zur Unzeit ist jedoch nur zulässig, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Patient erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht, unzutreffend oder vorsätzlich lückenhaft erteilt, wenn der Heilpraktiker aufgrund einer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in einen Gewissenskonflikt bringen könnten.
c.) Zum Zeitpunkt der Kündigung bereits entstandene Honoraransprüche des Heilpraktikers bleiben von der Kündigung unberührt.
§10 Sicherungsaufklärung
Der Heilpraktiker klärt den Patienten über alle Umstände auf, die für den Erfolg der Therapie erforderlich sind (z. B. Enthaltsamkeit Nikotin/Koffein/Alkohol), um in die Lage zu versetzen, sich therapiegerecht zu verhalten.
§11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht berührt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.